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Satzung des RV Thalheim e. V.

Satzung als pdf

I. Grundlagen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

(1)    Der Verein führt den Namen Ringerverein Thalheim e. V., abgekürzt            
RV Thalheim e.V.

(2)    Sitz des Vereins ist Thalheim/Erzgeb.

(3)    Der Verein ist im Register des Amtsgerichts Chemnitz unter der Registernummer VR 7769 eingetragen.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)    Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

(6)    Die URL der Vereins-Homepage lautet: http://www.ringen-thalheim.de.

(7)    Der Verein führt folgendes Vereinslogo:

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§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Vereinszweck:

(a)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Ringkampfsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen auf breiter Grundlage, die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

(b)  Der Verein fördert den Leistungssport im Ringen auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.

(c)  Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

(2)    Die Ziele und die Vereinszwecke des Vereins werden erreicht bzw. verwirklicht durch:

(a)  das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden,

(b)  die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

(c)  den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

(d)  die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,

(e)  die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und anderen Maßnahmen,

(f)   die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(4)    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 

§ 4 Verbandsanschluss

(1)    Der Verein ist Mitglied im

(a)    Kreissportbund Erzgebirge e. V.

(b)    Landessportbund Sachsen e. V.

(c)    Ringer-Verband Erzgebirge e. V.

(d)    Ringer-Verband Sachsen e. V.

(e)    Deutschen Ringer-Bund e. V.

(2)    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3)    Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Mitglieder des Vereins, Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)    Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

(2)    Der Verein besteht aus:

(a)    ordentlichen Mitgliedern,

(b)    außerordentlichen Mitgliedern,

(c)    Ehrenmitgliedern.

(3)    Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Trainings- und Wettkampfbetrieb beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(4)    Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(5)    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(6)    Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

(7)    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist.

(8)    Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Stimmberechtigt sind minderjährige Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

(9)    Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(10) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(11) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein 

(1)   Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch

(a)    freiwilligen Austritt (Kündigung),

(b)    Ausschluss aus dem Verein,

(c)    Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder

(d)    Tod.

(2)   Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des    Mitglieds gegenüber dem Verein.

(3)   Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

(4)   Der freiwillige Austritt eines Mitglieds (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(5)   Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied:

(a)    die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

(b)    die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

(c)    mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.  

(6)   Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Der Brief gilt als zugegangen, wenn er an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(7)   Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Berufungsantrag. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

(8)   Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.    

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen sportlichen Aktivitäten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, den Ringkampfsport und die Vereinsarbeit durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 8 Beitragsleistungen (Mitgliedsbeiträge)

(1)    Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)    Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

(a)  ein jährlicher Mitgliedsbeitrag.

(3)    Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4)    Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

(5)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte.

(6)    Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

(1)    Der Jahresbeitrag ist am 01.03. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(2)    Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(3)    Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

 

III. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

(1)    Die Organe des Vereins sind:

(a)  die Mitgliederversammlung

(b)  der Vorstand gemäß § 26 BGB.

 

§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und derer Mitglieder

(1)    Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte.

(2)    Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(3)    Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

 

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

(1)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z. B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z. B. nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)    Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Internet usw.

(6)    Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.

(7)    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, wenn möglich im 1.Halbjahr, statt.

(3)    Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung per schriftlicher Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse bekannt gegeben. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(4)    Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Davon ausgenommen sind Anträge zu Satzungsänderungen und Wahlen.

(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)    Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.

(7)    Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitsverlangens von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder beantragt werden.

(2)    Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(3)    Die Bekanntmachung und die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung erfolgen durch eine schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(4)    Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

 

§ 15 Zuständigkeiten der Ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliedsversammlung ist für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:

(a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

(b)    Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüfer,

(c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

(d)    Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,

(e)    Änderung der Satzung, von Vereinsordnungen oder Richtlinien,

(f)     Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,

(g)    Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,

(h)    Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsauschlüsse,

(i)      Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

(j)      Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

(k)    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.  

 

 § 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

(1)    Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

(a)    dem 1. Vorsitzenden,

(b)    dem 2. Vorsitzenden,

(c)    dem Kassenwart,

(d)    dem Schriftführer,

(e)    dem Jugendwart.

(2)    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. oder 2.    Vorsitzende, vertreten den Verein.

(3)    Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

(4)    Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu informieren.

(5)    Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.

(6)    Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung. Eine oder mehr Wiederwahlen sind zulässig.

(7)    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.

(8)    Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Diese Berufung ist auf jedem Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl am nächsten Verbandstag hinfällig.

(9)    Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder innerhalb von drei Monaten aus dem Vorstand aus, sind Neuwahlen durchzuführen.

(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(11) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist unzulässig.

(12) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist hierfür nicht notwendig.

(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen-mehrheit der erschienen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

(14) Der Vorstand ist ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung ins Vereinsregister bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.

(2)    Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

(3)    Er ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

(a)    Führung der laufenden Geschäfte,

(b)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

(c)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

(d)    Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,

(e)    Erstellung des Jahresberichtes,

(f)     Vorlage der Jahresplanung,

(g)    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

(h)    Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

IV. Vereinsleben

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(2)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

(3)    Wählbar in alle Gremien und Organen des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18.Lebensjahres. 

 

§ 19 Beschlussfassung und Wahlen

(1)    Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.

 

§ 20 Protokollierung

(1)    Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(2)    Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.

(3)    Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

 

§ 21 Kassenprüfer

(1)    Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(2)    Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

(3)    Das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(4)    Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 21 Satzungsänderung und Zweckänderung

(1)    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

(2)    Für einen Beschluss, der eine Änderung des Vereinszweckes beinhaltet, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Hierbei kommt es auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen an.

 

§ 22 Vereinsordnungen

(1)    Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

(2)    Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

(3)    Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

(4)    Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

(a)    Beitragsordnung

(b)    Finanzordnung

(c)    Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

(5)    Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnungen, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 23 Haftungsbeschränkungen

(1)    Ehrenamtliche Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)    In dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann  ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3)    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere  Personen ist nicht zulässig.

(4)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

(5)    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Thalheim/Erzgeb. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

(6)    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. 

 

§ 25 Gültigkeit der Satzung

(1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.06.2013
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)    Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.